Verhaltenskodex

Verhaltenskodex der Pfarrei St. Andreas Eching zur Prävention von sexualisierter Gewalt

Der Verhaltenskodex unserer Pfarrgemeinde St. Andreas Eching, einschließlich ihrer Filialgemeinde St. Johannes der Täufer Dietersheim, soll den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Orientierung geben für ein adäquates Verhalten und einen Rahmen schaffen, der Grenzverletzungen, sexuelle Übergriffe und Missbrauch in der kirchlichen Arbeit verhindert.

Im Mittelpunkt stehen die uns anvertrauten Menschen und deren Wohlergehen. Ein Grenzen achtender Umgang ist insbesondere geprägt von Achtsamkeit, Wertschätzung, Respekt und Transparenz in Arbeits- und Handlungsabläufen sowie von einer offenen Kommunikationskultur.

Adäquate Gestaltung von Nähe und Distanz

In der pädagogischen, erzieherischen, seelsorglichen und pflegerischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie mit anderen Schutzbefohlenen geht es darum, ein der Rolle und Verantwortung adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein. Dies schließt exklusive Freundschaften zu einzelnen Kindern und Jugendlichen aus, da dadurch emotionale Abhängigkeiten entstehen könnten.

„In der Arbeit mit Schutzbefohlenen bin ich mir meiner besonderen Rolle als Vorbild und als Vertrauensperson sowie meiner Autoritätsstellung bewusst. Ich missbrauche dieses Machtverhältnis nicht, sondern verpflichte mich dazu, meine Machtposition nicht auszunutzen.“

Einzelgespräche und Übungseinheiten finden nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein. Privaträume sind in aller Regel tabu für Einzelgespräche.

Spiele, Methoden, Übungen und Aktionen werden so gestaltet, dass den Minderjährigen keine Angst gemacht wird und dass keine Grenzen überschritten werden.

Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und zu achten und nicht abfällig zu kommentieren.

Es darf keine Geheimnisse mit Minderjährigen geben.

Grenzverletzungen müssen thematisiert werden und dürfen nicht übergangen werden.

Wenn aus guten Gründen von einer Regel abgewichen wird, muss dies immer transparent gemacht werden.

Sprache und Wortwahl

Durch Sprache und Wortwahl können Menschen verletzt und gedemütigt werden. Von daher muss jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation durch Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse und das Alter angepassten Umgang geprägt sein.

„Ich passe meine Sprache und meine Wortwahl meiner Rolle an. In keiner Form des Miteinanders verwende ich sexualisierte Sprache. Ebenso dulde ich keine abfälligen Bemerkungen und Bloßstellungen, auch nicht unter Schutzbefohlenen. Bei sprachlichen Grenzverletzungen werde ich meiner Rolle gerecht und schreite ein. Schutzbefohlene nenne ich bei ihrem Vornamen. Spitznamen verwende ich nur, wenn der/die Betreffende das möchte. Kosenamen wie z. B. Schätzchen oder Mäuschen verwende ich nicht.“

Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und auf die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein.

Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten und Position zu beziehen.

Angemessenheit von Körperkontakt

Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit Menschen nicht auszuschließen. Allerdings müssen sie altersgerecht und dem jeweiligen Kontext angemessen sein. Sie haben die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Schutzperson vorauszusetzen, d. h. der Wille der Schutzbefohlenen ist ausnahmslos zu respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten, Ablehnung muss ausnahmslos respektiert werden.

„Mit körperlichen Berührungen gehe ich zurückhaltend um und erlaube sie auch nur, wenn die/der jeweilige Schutzbefohlene dies auch wünscht oder die Situation es zur Abwehr einer Bedrohung (z. B. Straßenverkehr, tätliche Auseinandersetzungen unter Schutzbefohlenen) erfordert. Ebenso schreite ich bei unangemessenem Körperkontakt unter Schutzbefohlenen ein.“

Unerwünschte Berührungen und körperliche Annäherung, insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder Androhung von Strafe, sind nicht erlaubt.

Körperkontakt ist sensibel und nur zur Dauer und zum Zweck einer Versorgung wie z.B. Pflege, Erste Hilfe, Trost erlaubt.

Verhalten auf Freizeiten und Reisen

Freizeiten mit Übernachtung sind Situationen mit besonderen Herausforderungen. Diese Maßnahmen sind grundsätzlich pädagogisch sinnvoll und wünschenswert, da sie viele unterschiedliche Erfahrungsebenen ansprechen. Natürlich müssen sich die Beteiligten der damit verbundenen Verantwortung bewusst sein.

Die hierzu vorliegenden Standards für die Erzdiözese sind zu beachten und sollten allen Gruppenleiter(inne)n bekannt sein (https://www.erzbistum-muenchen.de/cms-media/media-38738120.pdf ).

„Soweit es meinem Verantwortungsbereich entspricht, werde ich dafür sorgen, dass auf Veranstaltungen und Reisen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl an Betreuungspersonen begleitet werden, bei geschlechtsgemischten Gruppen soll sich dies auch bei der Betreuung widerspiegeln. Schutzbefohlene und Betreuer-/innen schlafen in getrennten Räumen. Diese sollen nach Möglichkeit geschlechtsgetrennt sein. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten werde ich vor der Veranstaltung klären und gegenüber den Erziehungsberechtigten und ggf. dem/der Präventionsbeauftragten transparent machen.

In Schlaf- und Sanitärräumen, Umkleiden und ähnlichen Räumen halte ich mich als Betreuungsperson in aller Regel nicht alleine mit Schutzbefohlenen auf. Ausnahmen kläre ich mit der Leitung der Veranstaltung vorher ab. Mir ist bekannt, dass Ausnahmen hiervon dem/der Präventionsbeauftragten nach Möglichkeit zuvor begründet bekannt gegeben und gegenüber den Erziehungsberechtigten transparent gemacht werden müssen. Übernachtungen von Schutzbefohlenen in privaten Räumlichkeiten von mir oder anderen Betreuungspersonen sind unter keinen Umständen zulässig.

Zimmer und Schlafplätze aller Beteiligten beachte ich als deren Privat- bzw. Intimsphäre. Ohne vorheriges Anklopfen betrete ich diese Räume nicht. Ich setze mich nicht auf die Betten der Kinder, Jugendlichen oder schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen. Ich fotografiere oder filme niemanden gegen seinen Willen und keinesfalls in nacktem Zustand, aufreizender oder leicht bekleideter Pose. Machen dies Gruppenmitglieder untereinander, schreite ich ein. Mir ist bewusst, dass das Recht am eigenen Bild uneingeschränkt zu beachten ist. Mutproben gehören nicht in meine Arbeit mit Schutzbefohlenen.

Beachtung der Intimsphäre

„Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das ich in allen Situationen wahren werde. Ich akzeptiere die vorgegebenen klaren Verhaltensregeln, um die individuelle Intimsphäre sowohl der Schutzbefohlenen als auch der betreuenden haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen zu achten und zu schützen.“

Gemeinsame Körperpflege mit Schutzpersonen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt. Ebenso soll kein gemeinsames Umkleiden erfolgen.

Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken

Der Umgang mit sozialen Netzwerken und digitalen Medien ist in der heutigen Zeit alltägliches Handeln. Um Medienkompetenz zu fördern, ist ein bewusster Umgang damit unerlässlich. Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien muss im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander sorgsam getroffen werden. Sie muss pädagogisch sinnvoll und altersadäquat erfolgen.

„Ich sensibilisiere Schutzbefohlene für eine verantwortungsvolle Nutzung der digitalen Medien und sozialen Netzwerke. Gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing beziehe ich Stellung und schreite ein.“

Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornographischen Inhalten sind in allen kirchlichen Kontexten verboten.

Die Nutzung von sozialen Netzwerken im Kontext mit Minderjährigen, zu denen ein Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen der gültigen Regeln zulässig. Freundschaften über soziale Medien mit schutzbefohlenen Personen, die in einem besonderen Macht- und Abhängigkeitsverhältnis stehen, sind nicht erwünscht und nicht erlaubt. Bei Veröffentlichungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten. Dies gilt insbesondere bei der Veröffentlichung von Foto- oder Tonmaterial oder Texten, die im Zusammenhang mit der Betreuungsaufgabe entstanden sind.

Wenngleich die Nutzung sozialer Medien weit verbreitet ist, kann man nicht davon ausgehen, dass alle Jugendliche einer Gruppe bereits Teilnehmer eines sozialen Netzwerks sind. Deshalb wird hier auf Artikel 8 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) – Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft hingewiesen:

Wird ein Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft (z.B. WhatsApp) einem Kind direkt gemacht, „so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.“

Soweit vorgesehen, empfiehlt es sich daher, die Personensorgeberechtigten der zu betreuenden Jugendlichen über die geplante Nutzung eines sozialen Netzwerks zu informieren. Sollten diese nicht einverstanden sein, ist ein schriftlicher Widerspruch notwendig.

Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera oder Internetforen durch minderjährige Schutzpersonen auf Gewaltfreiheit zu achten.

Zulässigkeit von Geschenken

Geschenke und Bevorzugungen können keine ernst gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung ersetzen. Sie gehören nicht zu den pädagogischen Maßnahmen, die dazu dienen, Kinder und Jugendliche zu selbstbewussten, freien Menschen zu erziehen. Vielmehr können exklusive Geschenke, insbesondere wenn sie nur ausgewählten Schutzbefohlenen zuteilwerden, deren emotionale Abhängigkeit fördern. Daher gehört es zu den Aufgaben der verantwortlich Tätigen, den Umgang mit Geschenken reflektiert und transparent zu handhaben.

„Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an einzelne Minderjährige werde ich – wenn überhaupt – nur in einem geringen Maße vergeben und ohne dass daran eine Gegenleistung geknüpft ist.“

Erzieherische Maßnahmen

Erzieherische Maßnahmen müssen so gestaltet sein, dass die persönlichen Grenzen von Schutzbefohlenen nicht überschritten werden. Es ist darauf zu achten, dass diese im direkten Bezug zum Fehlverhalten stehen – angemessen, konsequent und plausibel. Bei Minderjährigen kann es vor allem, aber nicht ausschließlich, in schwereren Fällen sinnvoll sein, dass die Erziehungsberechtigten bzw. Personensorgeberechtigten informiert werden.

„Bei erzieherischen Maßnahmen steht das Wohl der Schutzbefohlenen im Vordergrund. Deswegen sorge ich dafür, dass Maßnahmen im direkten Zusammenhang mit dem Regelbruch stehen und angemessen sind. Jede Form von Gewalt, Erniedrigung, Bloßstellung oder Freiheitsentzug ist untersagt und wird auch nicht von mir angewendet.“

Pfarrei St. Andreas Eching – 18.03.2024